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Quelle: HRO-News.de | Mo., 13:24 Uhr
Rostock-Lütten Klein (PIHR) - Am Sonnabend, den 16.08.2025, soll es gegen 14:35 Uhr zu einem Wohnungseinbruch in der St.-Petersburger Straße 2 im Rostocker Stadtteil Lütten Klein gekommen sein. Nach bisherigen Erkenntnissen soll sich ein bislang unbekannter Täter über den Balkon Zutritt zu einer Wohnung im Erdgeschoss verschafft haben. Dabei...
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Im Landkreis Rostock fängt am Abend ein Haus Flammen. Die Familie, die es bewohnt, kann sich noch rechtzeitig retten. Doch der Sachschaden ist hoch.
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Ein Holzhaus unweit von Rostock wird ein Raub der Flammen. Die Familie entkommt zwar unverletzt, doch ihr Zuhause ist verloren.
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Ein kleines Juwel unter den Kreuzfahrtschiffen hat in Rostock für eine große Schrecksekunde gesorgt. Das Schiff konnte plötzlich nicht mehr vorwärts fahren.
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Ostseewoche 1968: Wie Rostock Schauplatz von Kultur und Protest wurde - Bild: Nordkurier
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Quelle: Nordkurier | Do., 09:38 Uhr

Stadtverwaltung hat Jugend-Tanzveranstaltungen nicht verboten

Rostock (HRPS) • Senator Steffen Bockhahn nimmt Stellung zu Vorwürfen, die insbesondere in sozialen Medien kursierten: „In den vergangenen Tagen wurde der Eindruck erweckt, das Rostocker Jugendamt hätte den Jugendclub im Theater des Friedens verboten oder unmöglich gemacht. Das ist falsch.“
Der Senator erläutert, dass durch mehrere Hinweise der behördliche Jugendschutz informiert wurde: „Bei der ersten Veranstaltung wurden erhebliche Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz festgestellt. Der Betreiber wurde darauf hingewiesen und die Gesetzeslage erläutert.“ So ist es laut § 5 des Jugendschutzgesetzes verboten, dass Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung der Eltern oder von denen Beauftragte an Tanzveranstaltungen teilnehmen dürfen.
„Es können davon Ausnahmen zugelassen werden. Diese müssen aber vom Veranstalter beantragt werden. Auch dazu wurden dem Betreiber konkrete Vorschläge gemacht“, so der Senator. „Verbote hat kein Amt ausgesprochen. Im Gegenteil dazu bieten wir weiter Beratung und Unterstützung an. Der Ball oder besser die Diskokugel liegt also nicht in unserem Spielfeld.“

In § 5 des Jugendschutzgesetzes heißt es: „Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.“ Die beiden weiteren Absätze regeln Ausnahmen dazu.



Linktipp:
https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__5.html

Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Gesundheit & Soziales | Di., 20.01.1970 - 17:25 Uhr | Seitenaufrufe: 79
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