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Eigentumsfrage von Veranden in Warnemünde: OB Roland Methling weist Populismus zurück

Rostock-Stadtmitte (hrps) • „Im Zusammenhang mit der Eigentumsfrage von etwa 150 Veranden in Warnemünde, die auf städtischem Grund und Boden errichtet wurden, gibt es leider keine einfachen Lösungen“, unterstreicht Rostocks Oberbürgermeister Roland Methling. „Pauschal auf Vermögenswerte zu verzichten oder ein öffentliches Interesse zu bekunden ist rechtlich nicht zulässig. Für die Verwaltung kann ich nur noch einmal wiederholen, dass mit diesem Thema keinesfalls willkürlich, sondern sehr sorgsam und im Interesse der Menschen in unserer Stadt umgegangen wird. Einzelfälle werden auch unter Beachtung der besonderen Situation in Warnemünde genau betrachtet. So werden wir Härtefälle vermeiden können.“

Umso mehr bedauert der Oberbürgermeister polemische Äußerungen in diesem Zusammenhang. „Diese Fragen eignen sich nicht zur populistischen Profilierung Einzelner. Gemeinsam mit der Bürgerschaft und mit Vertretern der betroffenen Eigentümer haben wir drei Gutachten für beispielhafte Veranden erarbeiten lassen. Dadurch sind zusätzliche Möglichkeiten von Wertminderungen gefunden worden, die den Handlungsrahmen für die Stadtverwaltung erweitern. Auch die Frage der Bewertung als Überbauten ist intensiv geprüft worden. Die Juristen im Auftrag der Stadtverwaltung sind zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Regelungen hier nicht anwendbar sind. Um Rechtssicherheit zu erlangen, habe ich den Eigentümern gegenüber signalisiert, diese Frage nun gerichtlich klären zu lassen und als Stadt das Risiko dafür zu übernehmen.“  

Aus der Informationsvorlage Nr. 2011/IV/2211, die der Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 29. Juni 2011 zur Kenntnis gegeben wird und die im Internet unter der Adresse www.rostock.de/ksd einsehbar ist:

„Gemäß § 57 Abs. 1 KV M-V müssen Vermögenswerte grundsätzlich zu ihrem vollen Wert, d.h. zum Verkehrswert veräußert werden. Nach § 57 Abs. 2 KV M-V gilt dies entsprechend für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes.

Der volle Wert bezieht sich regelmäßig auf den Wert des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt der Veräußerung. Das ergibt sich bereits aus allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätzen. … Danach ist eine Festlegung des Verkehrswertes auf den Zeitpunkt der Errichtung der jeweiligen Veranda grundsätzlich nicht zulässig.

Ein anderer Zeitpunkt für die Festlegung des Verkehrswertes könnte dann in Betracht kommen, wenn dies beispielsweise gesetzlich geregelt wäre.
Eine derartige gesetzliche Regelung ist der - auch in der Begründung des Prüfauftrages in Bezug genommene - § 912 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der § 912 BGB regelt die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers in Fällen des Überbaus, d.h. der Errichtung eines Bauwerkes über die Grenze. …

Die Überbauregelungen des BGB finden jedoch keine Anwendung, wenn es sich um einen Anbau handelt. Ein Anbau liegt vor, wenn das Bauwerk ausschließlich auf fremden Grund und Boden entsteht, mithin eine Grenzüberschreitung nicht gegeben ist. Dies entspricht auch den Ausführungen des OLG Rostock in dem Verfahren vom November 2009, in dem der Stadt ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes gegen den Verandaeigentümer zugesprochen wurde.

Eine Anwendung der gesetzlichen Überbauregelungen auf Anbauten scheidet aus. Insofern gibt es auch keine rechtliche Grundlage dafür, für die Wertermittlung auf den Zeitpunkt der Errichtung der Veranden abzustellen.

Unabhängig von der Frage des Bewertungszeitpunktes kann eine Abweichung vom vollen Wert ausnahmsweise dann möglich sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies rechtfertigen würde. Welches besondere öffentliche Interesse eine Bevorzugung von ca. 150 Verandaeigentümern in Bezug auf die Höhe von Mieten, Nutzungsentgelten oder Kaufpreisen begründ en könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass für etwa ein Drittel der Veranden bereits auf der Grundlage des vollen Wertes Miet- bzw. Kaufverträge abgeschlossen wurden. …

Sollte im Einzelfall festgestellt werden, dass es sich nicht um einen Anbau, sondern um einen Überbau handelt, werden – entsprechend bisheriger Praxis – die diesbezüglichen Vorschriften des BGB angewendet.“

Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Politik | Fr., 16.01.1970 - 04:08 Uhr | Seitenaufrufe: 287
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