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Rostock (HRPS) - Pünktlich zum Jahresende ist jetzt das neue Statistische Jahrbuch der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erschienen. Darauf macht die Kommunale Statistikstelle aufmerksam. Die aktuelle Ausgabe als wichtigste Querschnittspublikation der Kommunalen Statistikstelle bietet in bewährter Form auf über 400 Seiten...
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18 Zimmer, Pool und direkter Meerblick: Eine historische Luxusvilla an der Ostsee steht seit Jahren leer – und wartet weiter auf einen Käufer.
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Mit einer eindringlichen Botschaft wendet sich der FC Hansa Rostock vor dem letzten Heimspiel vor der Winterpause an seine Fans. Der Fußball-Drittligist will keine Becher mehr fliegen sehen, denn die Strafen für den Verein sind hoch. Kurios: Von Pyrotechnik ist überhaupt keine Rede.
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Die Brennerei „Maennerhobby“ sammelte internationale Preise – nun steht sie im Insolvenzverfahren. Warum der Erfolg nicht reichte und worauf die Hoffnung jetzt ruht.
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Verfahren gegen früheren WIRO-Geschäftsführer nun abgeschlossen

Rostock (HRPS) • Nahezu acht Jahre hat die Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der früheren Geschäftsführung bei der Rostocker kommunalen Wohnungsgesellschaft WIRO Wohnen in Rostock GmbH (WIRO) in Anspruch genommen. Nach den strafrechtlichen Verfahren wurde jetzt auch der zivilrechtliche Teil der Verfahren abgeschlossen, die im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung des damaligen alleinigen Geschäftsführers der WIRO standen. Das Oberlandesgericht Rostock (OLG) hat jetzt die Berufung des früheren Geschäftsführers zurückgewiesen und ihn zugleich verurteilt, einen Betrag in mittlerer sechsstelliger Höhe an die Gesellschaft zu zahlen.

Das Oberlandesgericht Rostock sieht in dem seinerzeitigen Umgang mit den Mietkautionen der WIRO-Mieterinnen und -Mieter eine Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung des ehemaligen Geschäftsführers der WIRO rechtfertigte. Die Kautionen waren bis in das Jahr 2007 hinein nicht getrennt vom Vermögen der WIRO angelegt worden; es bestand auch kein wirksamer Insolvenzschutz für die Kautionen.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss der "Mietkautionsversicherung" habe der Kläger nicht nur seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber den Mietern der WIRO außer Acht gelassen, sondern ebenso auch die ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der Gesellschaft und dieser einen erheblichen Schaden in Höhe der aufgewandten Versicherungsprämien für die Mietkautionsversicherung zugefügt. Diesen Betrag habe er daher an die WIRO zurückzuzahlen, so das OLG Rostock (1 U 160/10).

Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Lokales | Sa., 17.01.1970 - 15:19 Uhr | Seitenaufrufe: 151
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