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Schlagerfans kommen ab 1. April in ganz Mecklenburg-Vorpommern auf ihre Kosten. Dann sendet „Schlager Radio“ auf den bisherigen UKW-Frequenzen von 80s80s. Für den Start hat sich der Sender etwas Besonderes einfallen lassen.
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Ein technisches Wunderwerk der DDR ist zurück. Und so könnte der VT 18.16, liebevoll DDR-ICE genannt, zur Hanse Sail oder Warnemünde rollen. Eine Ostsee-Fahrt ist schon buchbar.
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Hansjörg Kunze (66) ist der Traum von Kanzler Merz: Seit dem 1. März ist er offiziell Altersrentner, könnte das Leben genießen. Stattdessen arbeitet er als Marketingchef weiter bei Scanhaus in Marlow. Warum er nicht aufhören mag, wie viele Rentner es ihm gleichtun und was die Familie sagt.
Quelle: OSTSEE-ZEITUNG | Mo., 04:18 Uhr

Verfahren gegen früheren WIRO-Geschäftsführer nun abgeschlossen

Rostock (HRPS) • Nahezu acht Jahre hat die Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der früheren Geschäftsführung bei der Rostocker kommunalen Wohnungsgesellschaft WIRO Wohnen in Rostock GmbH (WIRO) in Anspruch genommen. Nach den strafrechtlichen Verfahren wurde jetzt auch der zivilrechtliche Teil der Verfahren abgeschlossen, die im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung des damaligen alleinigen Geschäftsführers der WIRO standen. Das Oberlandesgericht Rostock (OLG) hat jetzt die Berufung des früheren Geschäftsführers zurückgewiesen und ihn zugleich verurteilt, einen Betrag in mittlerer sechsstelliger Höhe an die Gesellschaft zu zahlen.

Das Oberlandesgericht Rostock sieht in dem seinerzeitigen Umgang mit den Mietkautionen der WIRO-Mieterinnen und -Mieter eine Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung des ehemaligen Geschäftsführers der WIRO rechtfertigte. Die Kautionen waren bis in das Jahr 2007 hinein nicht getrennt vom Vermögen der WIRO angelegt worden; es bestand auch kein wirksamer Insolvenzschutz für die Kautionen.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss der "Mietkautionsversicherung" habe der Kläger nicht nur seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber den Mietern der WIRO außer Acht gelassen, sondern ebenso auch die ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der Gesellschaft und dieser einen erheblichen Schaden in Höhe der aufgewandten Versicherungsprämien für die Mietkautionsversicherung zugefügt. Diesen Betrag habe er daher an die WIRO zurückzuzahlen, so das OLG Rostock (1 U 160/10).

Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Lokales | Sa., 17.01.1970 - 15:19 Uhr | Seitenaufrufe: 151
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